Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Fassung vom 29.10.2024)
evia Unternehmensgruppe
evia innovation GmbH | evia solutions GmbH | evia consulting GmbH | evia nextway GmbH | evia research GmbH
(im Folgenden evia genannt)
Kontakt:
Am Wallgraben 100
70565 Stuttgart
T +49 711 18427-500
F +49 711 18427-600
W www.evia.de
E info@evia.de
Registrierungen:
- evia consulting GmbH, Ulm, Registergericht: Amtsgericht Ulm HRB 4993, USt-Id Nr. DE206761250
- evia solutions GmbH, Stuttgart, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HRB 253257, USt-Id Nr. DE225569452
- evia innovation GmbH, Memmingen, Registergericht: Amtsgericht Memmingen HRB 16965, USt-Id Nr. DE308575000
- evia nextway GmbH, Ulm, Registergericht: Amtsgericht Ulm HRB 741748, USt-Id Nr. DE309647088
- evia research GmbH, Stuttgart, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HRB 787055, USt-Id Nr. DE356562022
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von evia erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen finden - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – Anwendung nur auf Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.
2. Angebot und Liefergegenstand
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Informationen für den Kunden dar. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch evia gegenüber dem Kunden zustande.
2.2 An seine Bestellung ist der Kunde 4 Wochen lang gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb dieser Frist nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2.4 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren und Leistungen sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
2.5 evia ist nicht verpflichtet, von ihr gelieferte Waren und Leistungen im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des Kunden zu verbinden. Dies ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung.
2.6 Die von uns hergestellten oder gelieferten Waren und Systeme sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von uns gelieferten Waren ist - soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen bezeichnet - unzulässig und verpflichtet den Kunden gegenüber evia zum Schadensersatz.
2.7 An von uns erstellten Ausarbeitungen, Angeboten, Konzepten und Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Lieferzeit, Verzug und Unmöglichkeit
3.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von evia durch Zulieferanten und Hersteller. Schadensersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferfristen sind ausgeschlossen.
3.2 Falls der Kunde zur Erfüllung von Vertragspflichten vor Fälligkeit der Lieferung, insbesondere zur Zahlung per Vorauskasse verpflichtet ist, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der vollständigen Zahlung auf unserem Konto. Jede Lieferfrist beginnt am Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Erfüllung der vom Kunden geschuldeten Mitwirkungsverpflichtungen.
3.3 Die Lieferfrist wird bei einer von uns nicht zu vertretenden Behinderung, die wir baldmöglichst anzeigen, angemessen, mindestens um die Dauer des Leistungshindernisses, verlängert. Nicht zu vertreten sind insbesondere alle Fälle höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen einschließlich der Nichterteilung erforderlicher Ausfuhr- oder sonstiger Genehmigungen der jeweiligen Länder etc., sofern sie nicht auf mehr als leichter Fahrlässigkeit von evia oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern Umstände der höheren Gewalt oder andere, nach Vertragsabschluss eintretende Hindernisse, die evia nicht zu vertreten hat, vorliegen, die auf unabsehbare Zeit die Lieferung behindern, befreien diese nach schriftlicher Mitteilung von uns nach Art und Inhalt dieser Umstände beide Vertragsparteien von Ihrer Leistungspflicht.
3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Räume von evia verlassen hat oder die Versand- bzw. Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
3.5 Im Fall der Nichteinhaltung einer verbindlichen Leistungs- oder Lieferfrist/eines verbindlichen Leistungs- oder Liefertermins sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern die Verspätung auf leichter Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Im Falle mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sind Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden und unsere Haftung für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vornahme der schädigenden Handlung nicht vorhersehbarer Schäden ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 20 Arbeitstagen.
3.6 Wir sind grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt.
3.7 Solange und soweit sich der Kunde mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht, in Verzug befindet, sind wir berechtigt, die Lieferung von Waren und Leistungen und den Abschluss weiterer Verträge von der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig zu machen.
4. Preise und Zahlung
4.1 Im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses ist evia an den vereinbarten Preis für Waren oder Leistungen, die innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, gebunden. Nach Ablauf des Monats nach dem vorgenannten Stichtag ist evia berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe der am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise anzuheben. Bei Lieferfristen von mehr als einem Monat sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe der am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise anzuheben. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist.
4.2 Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Firmensitz evia zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Preisänderungen unserer Zulieferer behalten wir uns entsprechende Anpassungen unserer Verkaufspreise vor.
4.3 Alle Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 15 Tagen und ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Erhalt der Ware/Leistung mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften.
4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn evia frei über den Betrag verfügen kann. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 evia ist berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Verzug gerät, oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird, oder wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. evia ist in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.6 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7 Die Annahme eines Wechsels bedarf einer besonderen Vereinbarung. Schecks, Wechsel und sonstige Wertpapiere werden in jedem Fall nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontiermöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden entgegengenommen. Diese Kosten sind in jedem Fall in bar zu vergüten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für die rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks und für die rechtzeitige Beibringung des Protests.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, entfällt jede Gewährleistung. Soweit der Kunde oder von uns nicht ausdrücklich hierzu ermächtigte Dritte Änderungen an der Ware vornehmen, entfällt die Haftung von evia für Mängel und zugesicherte Eigenschaften, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen die Mängel nicht verursacht haben und die sachgerechte Mängelbeseitigung nicht unzumutbar erschweren.
5.2 Der Kunde hat die eintreffenden Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit sowie auf Beschaffenheitsmängel oder Fehlen von Evia zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Wareneingang, verdeckte Mängel innerhalb von einer Woche nach Entdeckung schriftlich gegenüber Evia anzuzeigen. Zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung befolgt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise von Evia. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mengenfehler oder Mängel entfällt jegliche Gewährleistung.
5.3 Evia ist berechtigt, gegen sie geltend gemachte Gewährleistungsansprüche nach ihrer Wahl durch Reparatur oder Austausch zu erfüllen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwenderprogramme), Daten, Datenträger und Änderungen entfernen. Der Kunde gibt Evia die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten. Als angemessen gilt dabei eine Zeit von mindestens 20 Arbeitstagen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden erst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 5.4 zu.
5.4 Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.5 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober oder mittlerer Fahrlässigkeit seitens Evia oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
5.6 Evia haftet insbesondere nicht für Folgeschäden wegen mangelhafter Waren und Leistungen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, und für die Schadensersatzansprüche, die nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn Evia diese ausdrücklich als "zugesichert" bezeichnet.
5.7 Generell gilt für Schadensersatzansprüche des Kunden: Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet Evia überhaupt nicht. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne von 13 BGB sind, beschränkt sich die Haftung von Evia auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5.8 Im Falle einer Verletzung von Genehmigungsausfuhr von Waren, die mögliche Schadensersatzansprüche Dritter oder sonstige behördliche Ansprüche gegenüber Evia nach sich ziehen können, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.
5.9 Falls der Kunde selbst als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auftritt, trifft ihn im Innenverhältnis die Produkthaftung allein. Der Kunde stellt Evia im Innenverhältnis gegenüber Produkthaftungsansprüchen und allen damit im Zusammenhang stehenden Kosten frei.
6. Schutzrechte
6.1 Der Kunde hat Evia unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht oder die Verletzung von Schutzrechten bekannt werden. Evia bleiben geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
6.2 Evia wird den Käufer von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass die Schutzrechtsverletzung von Evia zu vertreten ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und das die vorgebrachte Rechtsverletzung ausschließlich auf der Konstruktion von Evia ohne Verbindung mit oder Gebrauch von anderen Produkten zurückzuführen ist.
6.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Evia in einem für den Käufer zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die gelieferten Waren zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
6.4 Sobald der Kunde feststellt, dass Dritte die Schutzrechte von Evia hinsichtlich der an ihn gelieferten Waren verletzen, hat er davon Evia unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Geheimhaltung
7.1 Evia und der Kunde sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den Lieferungen von uns oder in anderer Weise aufgrund der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Evia oder dem Kunden erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen, noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
7.2 Evia verpflichtet sich, durch die Arbeit erlangte Passwörter, Daten und Vorgänge unter keinen Umständen preiszugeben, es sei denn, es liegt eine schriftliche Erlaubnis zur Weitergabe solcher Daten, zur Erfüllung des Auftrages, vom Auftraggeber vor.
8. Datensicherung
8.1 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung, in ausreichendem Maße Sicherungen seiner Programme und Daten herzustellen und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Evia ist nicht haftbar für Schäden, die dadurch herbeigeführt worden sind, dass der Kunde keine ausreichenden oder vollständigen Datensicherungen durchgeführt hat.
9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
9.1 Für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Evia und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) werden ausgeschlossen.
9.2 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von Evia sowie für die Zahlungen des Kunden ist Ulm-Blaustein.
9.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ausschließlich Ulm. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Evia ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
9.4 Soweit Evia an den Kunden Waren zum Zwecke der Ausfuhr in andere Länder liefert oder der Kunde die an ihn nicht zum Zwecke der Ausfuhr gelieferten Waren ausführen will, ist der Kunde verpflichtet, eventuell notwendige Ausfuhrgenehmigungen einzuholen und gegebenenfalls für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen - insbesondere nach dem Außenwirtschaftsgesetz und den COCOM-Bestimmungen - Sorge zu tragen. Der Kunde hat Evia im Falle der beabsichtigen Ausfuhr von Waren vor der Ausfuhr zu unterrichten und jeweils eine Kopie der erteilten Ausfuhrgenehmigung und Endverbleibserklärung zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern eine den vorgenannten Ausführungen entsprechende Vereinbarung zu treffen. Falls dem Kunden eine ordnungsgemäße Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist Evia zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Entstandene Vertrags- oder entstehende Rücktrittskosten sind vom Kunden zu tragen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ungültig sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.